Bauführung

Bauführerbekanntgabe

Der Bauherr hat der Baubehörde vor Beginn der Arbeiten den Bauführer schriftlich bekannt zu geben und dieser hat die bei der Behörde vorliegenden Einreichpläne spätestens drei Tage vor Baubeginn als Bauführer zu unterfertigen. Der Bauführer ist für die Bauausführung sowie für die Einhaltung der bewilligten Pläne und gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

Der Bauführer muss für die Berufsausübung bzw. zur gewerbsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt sein (z.B. Baumeister, Bauunternehmen, für spezielle Bauführungen z.B. auch Zimmermeister, Schlosser, usw.) und darf mit Prüfingenieur nicht ident sein. Der Wechsel des Bauführers ist der Baubehörde anzuzeigen

Baubeginnanzeige

Die Baubeginnanzeige ist vom Bauführer an die Baubehörde unter Angabe des Datums des Baubeginns zu übersenden. Eine Kopie diese Schreibens ist auch an das Arbeitsinspektorat zu übersenden

Die Beendigung der Bauausführung ist der Baubehörde anzuzeigen und es ist um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Der Bauherr hat gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde erster Instanz schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.

Benützungsbewilligung

Objekte, für die ein Baubewilligung vorliegt, dürfen erst ab Erteilung der Benützungsbewilligung genutzt werden. Durch die Erteilung eines Benützungsbewilligung wird seitens der Behörde festgestellt, dass das Bauvorhaben plan- und gesetzeskonform sowie entsprechend den erteilten Bewilligungen und Auflagen ausgeführt worden ist. (Kollaudierung).

Wurde in der Baubewilligung von der Verpflichtung zur Einholung einer Benützungsbewilligung abgesehen, ist der Behörde die Vollendung der Bauführung durch eine Fertigstellungsanzeige anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige sind üblicherweise anzuschließen:

  1. Bei einem Zu- oder Umbau eines Gebäudes ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens (zweifach)
  2. Bei anzeigepflichtigen Abweichungen ein Bestandsplan (zweifach)
  3. Eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens 
  4. Die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen positive Befunde und Bescheinigungen wie u.a.
  5. Schornsteinbefund (Rohr- und Baubefund)
  6. Rauchfangbefund (Roh- u. Baubefund) 
  7. Kanalbefund (Abwasserleitungsbefund) 
  8. Wasserleitungsbefund  
  9. Gasinstallation (Sicherheitsattest) 
  10. Elektroinstallation (Sicherheitsattest) etc.

Wird keine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens vorgelegt, wäre die Baubehörde gezwungen eine Überprüfung des Bauvorhabens durchzuführen.

Quelle: wohnnet.at